Grunddienstbarkeit

Als Grunddienstbarkeiten werden Rechte am betreffenden Grundstück zu Gunsten Dritter verstanden. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist durch die Grunddienstbarkeit verpflichtet, die „Benutzung“ durch den Berechtigten auf seinem Grundstück zu dulden. Grunddienstbarkeiten werden im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen. Hierzu zählen z.B. Wegerechte und Leitungsrechte.

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