Grundschuldzins

Der Nennbetrag der Grundschuld wird in der Regel in Höhe des Darlehensbetrages im Grundbuch (Abteilung III) zur Sicherheit des Darlehensgebers eingetragen.
Doch um weitere Verpflichtungen des Darlehensnehmers mitabzusichern, z.B. Darlehenszinsen, die der Darlehensnehmer bei Zahlungsunfähigkeit nicht zahlen kann, kann der Darlehensgeber neben dem Grundschuldnominalbetrag die Eintragung eines Grundschuldzinses verlangen. Dieser sichert somit weitere entstandene Forderungen des Darlehensgebers ab.

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