Kündigung

Ordentliches Kündigungsrecht (gem. § 489 BGB): Bei einer Zinsbindungsfrist von mehr als 10 Jahren, kann der Darlehensnehmer das Darlehen nach Ablauf von 10 Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Die 10-Jahresfrist beginnt mit dem Datum der letzten Auszahlung.

Keine Bewertungen